satzung

Satzung des Fördervereins der Ev.Kindertagesstätte Corvinus Erichshagen-Wölpe

 

 

 

 

 

                                  

§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr 

 

1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Ev. Corvinus Kita Erichshagen"

 

2.Der Verein hat seinen Sitz in Nienburg/Weser , Wölperstr. 59 und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Zusatz "e.V." geführt.

 

3. Geschäftsjahr ist das Kindergartenrjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

4. Das Kindergartenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

 

 

                                              

§ 2 Zweck

 

1.  Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und Persönlichkeitsentfaltung der Kinder der Kindertagesstätte "Corvinus Erichshagen" in Nienburg. Soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und sportlichen Aktivitäten ein.

 

 

 

2.   Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Person an. Hierzu gehören die Erzieher/-innen, die Leitung der Kindertagesstätte, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger der Kindertagesstätte.

 

 

 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die der Kindertagesstätte gestellt werden zur

 

 - Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien,

 

- Rücklagen für grössere Anschaffungen (z.B.Spielgeräte für das Aussengelände)bilden.

 

  -die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Projekte und    Anschaffungen, die     der Förderung der Kinder dienen.

 

- Finanzierung kultureller Veranstaltungen, wie z.B. Theaterbesuche,Busfahrten, Museumsbesuche, usw.

 

- Ausstattung geeigneter Räumlichkeiten, z.B. Renovierungsarbeiten , die nur teilweise von der Stadt übernommen werden.usw.

 

- Unterstützung der pädagogischen Arbeit

 

                                  

 

 

 

                                              

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigste Zwecke " der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein  ist selbst tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen ist möglich.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht im Rahmen des Zweckes des Vereins liegen oder durch die unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

6. Werden aus Mitteln des Fördervereins Vermögensgegenstände angeschafft, so werden diese der Ev. Corvinus Kita Erichshagen-Wölpe als Spende übergeben und gehen in das Eigentum der Kindertagesstätte über.

 

                                               

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

1. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

 

2.Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag, der Name,Vorname,Geburtsdatum und Anschrift enthalten muss, der Vereinsvorstand.

 

3. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder.

 

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch eine schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres/ Kindergartenjahres              abgegebenwerden muss.

 

               b) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands, wenn  ein Mitglied den

 

                   Zielen des Vereins oder des Corvinus Kita entgegenwirkt oder

 

                   das Ansehen des Vereins schädigt.

 

               c) durch Tod

 

 

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

 

6. Rückzahlungen geleisteter Beiträge sind ausgeschlossen. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitglieds erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen.

 

 

                                  

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entschied die Gründungs - / Mitgliederversammlung am 20.09.2016. Es sind mindestens 12,00 € jährlich.

 

2. Der Mitgliedsbeitrag soll einmal jährlich im 1 Quartal eingezogen werden.

 

3. Spenden zur Unterstützung des Vereins sind jeder Zeit möglich.

 

4. Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.

 

5. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift eingezogen.

 

                                              

§ 6 Organe des Vereins

 

 1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

                                            

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr/ Kindergartenjahr  statt. Ist  allen Mitgliedern spätestens 14 Tage unter Angabe der Tagesordnung schriftlich anzukündigen. Den Termin der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest.

 

2. Der Mitgliederversammlung obliegt :

 

-Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers.

- die Wahl oder Bestätigung des Vorstandes ( alle 2 Jahre)

 

- die Wahl oder Bestätigung  des Kassenprüfers

 

- die Satzungsänderung

 

- die Entscheidung über eingereichte Anträge, die nicht in der Entscheidung des Vorstandes liegen

 

3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer der Versammlung.

 

4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von dem/der Vorsitzenden der Versammlung und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

5. Die Ausserordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf vom Vorstand einberufen.

 

    

§ 8 Stimmrecht und Abstimmung auf Mitgliederversammlung

 

 

 

1. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Aufgrund einer schriftlichen Vollmacht kann ein Mitglied sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Eltern und Erziehungsberechtigte eines Kindes können sich gegenseitig ohne Vollmacht vertreten. Kein Mitglied darf bei der Abstimmung mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.

 

                                           

§ 9 der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus :

 

                                     -dem 1. Vorsitzenden

 

                                    - dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden )

 

                                  

 

 

 

2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren/ Kindergartenjahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich und zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

 

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

            - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

 

            - Einberufung der Mitgliederversammlung

 

            - Beschlussfassung über Annahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

 

            - Vergabe von Mitteln für satzungsgemäße Zwecke

 

5.   Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeiten andere Mitglieder beratend hinzuziehen.

 

6. Der / Die Vorsitzende und der /die stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und aussergerichtlich ( §26 BGB ).

 

7. In jedem Geschäftsjahr/ Kindergartenjahr  ist auf Veranlassung des Vorstandes die Kasse durch den Kassenprüfer einmal zu prüfen. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

 

8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

9. Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandsitzungen sollte ein Mitglied des Kindegartenspersonal sein! Ist dieser Teilnehmer Mitglied des Vereins, ist er automatisch stimmberechtigter Beisitzer.

 

                                               

§ 10 Schriftführer/in

 

1. Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen anfallenden Arbeiten des Vereins. Er führt über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll.

 

3. Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstandes entlastet werden.

 

                                               

§ 11 Pressewart

1. Er verfasst Vereinsmitteilungen und -Informationen und hält Kontakt mit der örtlichen Presse.

 

 

§ 12 Schatzmeister/ in

 

1. Alle Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister /in geführt.

 

2. Der Schatzmeister hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstands einen Kassenbericht vorzulegen.

 

3.   Zur Prüfung der Kasse muss ein Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Kindergartenjahr einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Wiederwahl ist zulässig.

 

4. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe , die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung schriftlich berichten. Ihm ist Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren. Der Bericht wird dem Protokoll über die Mitgliederversammlung als Anlage beigefügt.

 

5. Alle Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von den Konten oder Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen unterzeichnet. Diese Personen sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.

 

6. Der Schatzmeister ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.

 

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich beantragt werden.Die Auflösung kann nur in einer besonderen, nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

3. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigster Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Kita zu. Diese hat es ausschließlich für die Kindertagesstätte "Corviuns Erichshagen-Wölpe" gemeinnützig zu verwenden.

 

 

 

§ 14 Haftpflicht

 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweck  gerichtet sind.

 

 

 

§ 15Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist Nienburg / Weser

 

 

 

 

§ 16 Beschluss und Eintragung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20.09.2016 beschlossen. Gleichzeitig

wurde beschlossen, dass der Förderverein der Ev. Corvinus Kita Erichshagen-Wölpe in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

 

 

 

Diese Satzung wurde nach der Beanstandung des Amtsgericht Walsrode geändert

Datum: 01.02.2017